von Bettina Wittmann
•
25. Februar 2025
Phishing – die große Bedrohung im Online- Banking Dem Rechenzentrum der Universität Würzburg zufolge starten beachtliche 92 Prozent aller Cyberangriffe mit einer Phishing-Mail und fast 75 Prozent aller Nutzer klicken auf mindestens eine von drei Phishingmails. Was ist phishing? Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bettina Wittmann, erklärt: „Phishing ist eine Art Cyberangriff, bei dem betrügerische E-Mails, Textnachrichten, Telefonanrufe oder Websites eingesetzt werden, um Menschen dazu zu verleiten, sensible Daten weiterzugeben oder sich auf andere Weise der Cyberkriminalität auszusetzen. Phishing-Angriffe nutzen menschliches Versagen, fingierte Geschichten und Drucktaktiken, um die Opfer so zu manipulieren, dass sie sich selbst oder ihrem Unternehmen ungewollt Schaden zufügen.“ Es wird bewusst Vertrauen ausgenutzt, indem sich ein Hacker als jemand ausgibt, dem das Opfer vertraut, z. B. als Bankmitarbeiter oder Vertreter einer bekannten Marke (z.B. Microsoft). Der Hacker sendet eine Nachricht, die das Opfer auffordert, eine Rechnung zu bezahlen, einen Anhang zu öffnen, auf einen Link zu klicken oder eine andere Aktion durchzuführen. Gerade bei den betrügerischen Links wird der Benutzer auf eine Website geführt, die Kreditkartennummern, Bankkontonummern, Anmeldedaten oder andere personenbezogene Daten stiehlt. Bekomme ich mein Geld zurück? Rechtsanwältin Bettina Wittmann weiter: „Grundsätzlich darf die Bank das Konto des Kunden nur dann belasten, wenn der Zahlungsvorgang autorisiert ist. Ist der Zahlungsvorgang nicht autorisiert, hat der Kunde einen Erstattungsanspruch gegen seine Bank. Nach § 675 u BGB schuldet die Bank bei nicht durch den Kunden autorisierten Verfügungen die Wiedergutschrift des abgebuchten Betrages mit Wertstellungstag genau zu der Belastung.“ Doch derzeit weigern sich einige Banken grundsätzlich, eine Erstattung nach Reinfall auf eine Phishing E-Mail vorzunehmen. So wird mitunter argumentieren, der Kunde habe die Abbuchung autorisiert und falls nicht, habe er sich jedenfalls grob fahrlässig verhalten. Deshalb sollte die Korrespondenz von Anfang an einem spezialisierten Rechtsanwalt überlassen werden. Haben Sie Fragen zum Thema „Phishing“? Dann kontaktieren Sie unsere Kanzlei – wir helfen Ihnen gerne.